Versorgungsablauf
1. Anamnese und Versorgungsempfehlung
Sollte es nicht eindeutig sein, welches Hilfsmittel Sie benötigen, führen wir zu Beginn einer Versorgung ein persönliches Gespräch und eine gründliche Untersuchung durch, um eine Versorgungsempfehlung aussprechen zu können.
2. Therapiemaßnahmen
Ggf. kann es sinnvoll sein, dass vor Beginn der Versorgung therapeutische Maßnahmen ergriffen werden (Krankengymnastik, Ergotherapie, Lymphdrainage etc.).
3. Kostenerklärung
Wenn Sie möchten, dass die Kosten des Hilfsmittels von Ihrer Krankenkasse übernommen werden, prüfen wir vorab, ob die Erstellung eines Kostenvoranschlages notwendig ist. Für die Beantragung und Abrechnung des Hilfsmittels bei Ihrer Krankenkasse benötigen wir eine Verordnung Ihres Arztes.
4. Maßnahme
Bei Bedarf nehmen wir Ihre individuellen Maße und ggf. einen Abdruck (Gips-, Scan-, Formabdruck).
5. Herstellung / Bereitstellung
Je nach Hilfsmittel stellen wir dieses in unserer Werkstatt nach Ihren individuellen Vorstellungen her oder bereiten dieses für die Abholung / Auslieferung vor.
6. Einweisung und ggf. Anprobe
Unsere qualifizierten Techniker weisen Sie und Ihre Angehörigen oder Pflegedienst in den Gebrauch des Hilfsmittels ein oder führen bei Bedarf eine Anprobe des noch im Rohbau befindlichen Hilfsmittels durch um die Passform und Funktionalität zu prüfen.
7. Kontinuierliche Betreuung
Bei Änderungen der Passform oder des Krankheitsbildes sowie zur Wartung und Reparatur sind wir weiterhin für Sie da!
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Versorgungsblauf
Hilfsmittelversorgung durch die Krankenkassen:
Wenn eine Krankenkasse (sowohl gesetzlich als auch privat) die Kosten für ein Hilfsmittel übernimmt, gibt es unterschiedliche Modelle, wie dies erfolgt.
Bei Hilfsmitteln, die speziell für einen Patienten hergestellt werden (Einlagen, Kompressionsstrümpfe, Bandagen, Orthesen, Prothesen etc.) oder nicht für den Wiedereinsatz geeignet sind (Unterarmgehstützen, Toilettensitzerhöhungen etc.), kauft die Krankenkasse das Hilfsmittel und das Eigentum geht auf den Versicherten über. So müssen diese Hilfsmittel nicht zurückgegeben werden, wenn diese nicht mehr benötigt werden.
Bei Hilfsmitteln, die wiederverwendet werden, gibt es zwei verschiedene Modelle: sogenannte Versorgungspauschalen oder Kauf/Wiedereinsatz.
Bei Versorgungspauschalen zahlt die Krankenkasse dem Leistungserbringer einen bestimmten Betrag für einen bestimmten Zeitraum. Dies bedeutet, dass das Hilfsmittel Eigentum des Leistungserbringers bleibt und das Hilfsmittel gebraucht sein kann. Für den vorgegebenen Zeitraum ist der Leistungserbringer für den Zustand des Hilfsmittels verantwortlich, d.h. verschleißbedingte Reparaturen werden ohne Kosten für Krankenkasse oder Versicherten durchgeführt. Bei nichtsachgemäßem Gebrauch, muss der Versicherte die Kosten privat begleichen. Sobald der Versicherte das Hilfsmittel nicht mehr benötigt, wird es an den Leistungserbringer zurückgegeben. Es ist nicht möglich, in dem vorgegebenen Zeitraum von einem anderen Leistungserbringer das gleiche Hilfsmittel zu Lasten der Krankenkasse zu erhalten. Wünscht der Versicherte ein Hilfsmittel, welches von dem Standardhilfsmittel abweicht, so kann er die Mehrkosten privat übernehmen.
Bei einem Kauf/Wiedereinsatzverfahren prüft der Leistungserbringer im bundesweiten Lager der Krankenkasse, ob ein geeignetes Hilfsmittel verfügbar ist. Ist dies der Fall, wird das Hilfsmittel auf die Bedürfnisse des Versicherten angepasst und der Versicherte erhält das gebrauchte Hilfsmittel. Das Hilfsmittel bleibt Eigentum der Krankenkasse und der Leistungserbringer erhält einen bestimmten Betrag für seine Leistung. Falls ein Versicherter durch einen anderen Leistungserbringer weiterversorgt werden möchte, ich das möglich. Wünscht der Versicherte ein anderes Hilfsmittel, so können lediglich die Wiedereinsatzkosten angerechnet werden.
Sollte kein geeignetes Hilfsmittel im Lager der Krankenkassen vorhanden sein, verkauft der Leistungserbringer der Krankenkasse ein neues Hilfsmittel. Auch hier bleibt die Krankenkasse Eigentümer des Hilfsmittels. Wünscht der Versicherte ein Hilfsmittel, welches von dem Standardhilfsmittel abweicht, so kann er die Mehrkosten privat übernehmen. Sobald der Versicherte das Hilfsmittel nicht mehr benötigt, wird es an einen Leistungserbringer zurückgegeben, welcher es wieder für die Krankenkasse einlagert.
Leider ist das Verfahren nicht bei allen Krankenkassen und Hilfsmitteln das gleiche. Wenn Sie uns mitteilen, um welches Hilfsmittel es sich handelt und bei welcher Krankenkasse Sie versichert sind, geben wir Ihnen gerne Auskunft, welches Verfahren Ihre Krankenkasse anwendet.